Milliardenbeitragsforderung des Deutschen Rentenversicherung Bund

Milliardenbeitragsforderung des Deutschen Rentenversicherung Bund nach dem Beschluss des BAG über die mangelnde Tariffähigkeit der CGZP?

Am 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht eine Rechtsbeschwerde des Arbeitgeberverbandes AMP, des BVDs und der Tarifgemeinschaft CGZP zurückgewiesen und damit endgültig festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Hieran knüpft sich unter anderem die Frage, ob die betroffenen Arbeitnehmer in den Betrieben in der Lohnhöhe den nicht überlassenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen ( § 9 Arbeitnehmerüberlassunggesetz + „equal-pay-Prinzip), und zwar auch in der Vergangenheit, und sich hieran erhebliche nachträgliche Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung knüpfen.

Am 1. April 2009 hatte das Arbeitsgerichts Berlin vom 1. April 2009 (35 BV 17008/08) die Tarifunfähigkeit des CGZP bestätigt. Es ist wiederum vom Landesarbeitsgericht Brandenburg (23 TaBV 1016/09) am 7. Dezember 2009 bestätigt worden.

Überschlägig muss mit Nachforderungen von rund einer halben Milliarde EUR pro betroffenem Kalenderjahr gerechnet werden. Die Nachforderungen stehen den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich rückwirkend für vier Jahre zu. Die Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Die Durchsetzung der Lohnansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ist das eine, die Verwirklichung der Beitragsforderungen das andere. Auch ohne dass die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche geltend machen, können die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen, denn in der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip:

Der Beitrag richtet sich nach dem Entgelt, das als Einnahme aus der Beschäftigung definiert ist. Die Beitragsforderung kann auch von einem höheren als dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Entstehungszeitraum zusätzliche Entgeltbezüge hätte beanspruchen können. Denn die Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Dabei genügt es, wenn der Anspruch auf das höhere Entgelt bestand. Ob es tatsächlich geflossen ist oder von den betroffenen Arbeitnehmern durchgesetzt worden ist, ist unerheblich. Das in der Sozialversicherung geltende Entstehungsprinzip bestimmt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch den Beitragsanspruch bei untertariflicher Bezahlung.

Bis heute herrscht allerdings noch keine völlige Klarheit, ob der Beschluss des BAG überhaupt in die Vergangenheit wirkt. Dazu wird auf die schriftliche Begründung des BAG-Beschlusses verwiesen, die noch nicht vorliege.

Allerdings kann schon jetzt angemerkt werden, dass die Rechtsproblematik nicht neu ist. Bereits seit dem Abschluss der Tarifverträge kam der Verdacht auf, dass diese mangels Tariffähigkeit der Beteiligten nicht wirksam sein könnten. Die Frage, ob dann der Abschluss der Tarifverträge nicht hätte abgebrochen werden müssen, und daher das weitere Vorgehen der betroffenen Verbände nicht bedingt vorsätzlich war, ist nicht so weit von der Hand zu weisen. Für diesen Fall könnte die Forderung bis zu 25 Jahre zurückverfolgt werden.

Durchaus erscheint es daher möglich, dass auch für die Vergangenheit die Beitragsforderungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund verwirklicht werden könnten.

Da die Entleihfirmen als selbstschuldnerische Bürgen jeweils in der Haftung stehen (§ 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV), können die möglicherweise nachzufordernden Beiträge auch von ihnen eingefordert werden, wenn der Verleiher seine Verpflichtung nicht erfüllt. Entleihfirmen können die Zahlung nur insoweit verweigern, wie die Beiträge nicht beim Verleiher unter Fristsetzung gemahnt wurden.

Bei den sich abzeichnenden Betriebsprüfungen wird zum einen darauf zu achten sein, ob die Höhe der behaupteten Beiträge nachvollziehbar behauptet wird. Ferner wird überlegt werden müssen, inwieweit die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ebenfalls Kenntnis von der Rechtslage hatte und daher auf die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 5 SGB X verwiesen werden muss. Für diesen Fall wäre die Forderung auf die Summe aus einem Jahr beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen.

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